ORIENTIERUNG    

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KIRCHENAMT Nr. 8   30. April 1976
Wort und Sakrament nicht spalten!: Immer mehr kirchliche «Angestellte», immer weniger Ordinierte – Laien für die Auferbauung der Gemeinde durch das Wort – Priester nur noch für die Sakramente – Auch die traditionelle Einheit «Weihegewalt» und «Hirtengewalt» bzw. von rechtlicher Beauftragung und sakramentaler Ordination wird immer mehr gelöst – Der Ausschluß der Frauen und verheirtater Männer vom geistlichen Amt widerstreitet der Freiheit des Geistes.
Johannes Neumann, Tübingen

GLAUBENSKONGREGATION Nr. 14/15   31. Juli 1974
Lehrverfahren und Leidensweg des Rechtes: Schon Kardinal Frings verlangte auf dem Konzil mehr Unterschied zwischen Verwaltungsweg und Gerichtsweg – 1360 Theologen forderten klare Rechtsnormen – Das juristische Mißverständnis einer «Glaubensregel» in «Sätzen» und Gesetzen – Die methodischen Mängel der beiden Verfahren – Nach päpstlicher Unterschrift keine Berufungsinstanz – Wann «nur» Verwaltungsverfahren (Msgr. Hamer), so auch den Enstscheid als «Verwaltungsakt» gerichtlicher Kontrolle unterstellen – Sieben Thesen zu den Erfordernissen einer geistig-geistlichen Auseinandersetzung.
Johannes Neumann, Tübingen

KIRCHE/LEHRAMT Nr. 12/13   30. Juni 1974
Bischof Leiprecht: Zum Rücktritt von Carl Joseph Leiprecht – Der Umgang mit der Tübinger Theologischen Fakultät.
Johannes Neumann, Tübingen

KIRCHENRECHT Nr. 12   30. Juni 1971
Ringen um ein Grundgesetz: Ein Kanonist ändert seine Meinung – Was müßte ein Grundgesetz leisten? – Keine Trennung zwischen der Kirche als Organisation und der Kirche der Gläubigen – Eingrenzung der Gewalt, die dazu neigt, ihren Bereich zu überschreiten – Schutz der Personrechte – Garantie der Gwissensfreiheit auch der Gläubigen – Die Kanonistik ist nicht in der Lage, diesen Anforderungen zu entsprechen – Das grundsätzliche Problem, Gebote des Herrn in Gesetze der Kirche umzugeißen.
Johannes Neumann, Tübingen

KOMMENTAR Nr. 4   28. Februar 1971
Die Verfahrensordnung der Glaubenskongregation: Die Kongregation für die Glaubenslehre gibt sich ein Reglement – Zweierlei Verfahren – In dringlichen Fällen bleibt es beim Geheimverfahren – Im ordentlichen wird für den Angeklagten ein «Staatsanwalt» bestimmt – Keine Rekursmöglichkeit – Konfrontation mit dem Memorandum der Theologen.
Johannes Neumann, Tübingen

BUCHBESPRECHUNG Nr. 4   28. Februar 1971
Die römische Glaubensschutzbehörde: Ein Journalist am Platz des Hl. Offiziums Nr. 11 – Zwei maßgebende Beamte gewähren ein Interview – Lanciotte: «Ich sehe nicht, was es da zu modernisieren gäbe» – Nicht der Theologe ist angeklagt, nur seine Idee – Die Menschenrechte werden nicht tangiert – Dank der bewährten Geheimhaltung eine neue Aufgabe: Laisierung – Gerechtigkeit für arme Kranke – Wer sich erfrecht, wird erfolgreich hingehalten – «Laßt jede Hoffnung fahren, ihr, die ihr austretet!»
J. Neumann

KIRCHENRECHT Nr. 17   15. September 1969
Zur Neuordnung des päpstlichen Gesandtschaftswesens: Die Notwendigkeit päpstlicher Gesandter – Vielschichtige Problematik – Paul VI. schafft durch ein «Motu proprio» eine Neuordnung – Der Bischofssynode vorgegriffen? – Die neue Regelung – Eine folgenreiche Begründung – Die rechtliche Bedeutung der Kollegialität – Einfluß der Nuntien auf die Bischofsernennungen – Der Bischof weisungsgebundener Beamter? – Die Kirche als Vorbild eines weltweit zentralistisch durchorganisierten Apparates – Gefahren für den individuellen Lebensraum – Ist die Kirche noch Wahrerin der menschlichen Freiheit? – Eine tödliche Entwicklung für den Glauben?
Johannes Neumann, Tübingen

KIRCHENRECHT Nr. 1   15. Januar 1967
Ius divinum? Kluft zwischen gesetzlichen Vorschriften und pastoraler Wirklichkeit – Ist die Argumentation «kraft göttlichen Rechtes» immer legitim? – Kriterien für das Ius divinum – Das sogenannte Naturrecht – Direkte oder indirekte Bezugnahme auf die Heilige Schrift – Entweder: ... allein durch die Satzung der Kirche entstanden «auf dem Weg einer absoluten Entwicklung» – Oder: Die Berufung auf göttliches Recht will «bestimmte wesentliche Funktionsweisen deutlich machen» – Drei Beispiele: Die Kirche, eine juristische Person – Kraft göttlicher Anordnung sind von den Laien die Kleriker zu unterscheiden – Die päpstliche Jurisdiktionsgewalt – Gesamtentwicklung der stets lebendigen und sich durch den Geist Gottes immer erneuernden Kirche – Fortschritt der theologischen Einsichten – Gegen Mißverständnis und Mißbrauch – Zur Wahrung der Freiheit muß die Beruffung auf ein «Ius divinum» behutsam geschehen.
Johannes Neumann, Tübingen


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