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SCHWEIZ Nr. 23/24   15. Dezember 1958
Die zweite Stufe des eidgenössischen Filmrechts: Notrechtsbasis soll beseitigt werden – Gewinn für die kulturellen Aufgaben – Vier Hauptaufgaben: I. Kontigentierung der Filmeinfuhr – Schutz der Schweizer Verleiher vor unerwünschter politischer Propaganda – 2. Förderung der schweizerischen Filmproduktion – Möglichkeiten zu eigener filmischer Aussage – 3. Gegen unzulässige Freiheitsbeschränkungen – Extreme werden ausgeschaltet: staatliche Fesseln, Zunftwirtschaft, schrankenlose Konkurrenz – Ein notwendiges Kartell – 4. Filmkulturelle Bestrebungen amtlich zu fördern – Darunter Ausbildung vom Filmschaffenden und Kurse für Filmkritiker – Film und Jugend.
Jos. Senn


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